Redaktionelle Leitsätze:
1. Eine Entscheidung verletzt die Beteiligten in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie zu einer Zeit erlassen wurde, zu der eine gesetzte Frist noch nicht nachweisbar abgelaufen war. (Rn. 10)
2. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen darf als Orientierungshilfe auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zurückgegriffen werden. Dabei verbietet sich jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte. (Rn. 18)
3. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist. (Rn. 18)
4. Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist das jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird, sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat. (Rn. 18)
(OVG Bautzen Beschl. v. 17.7.2020 – 1 B 126/20, BeckRS 2020, 16467, beck-online)