Zum Begriff der Gewässerunterhaltung im Sinne des Wasserrechts und der Beitragspflicht im Sinne des Wasserverbandsgesetzes

Urteil vom 29.04.2020 -BVerwG 7 C 29.18

Leitsätze:

‬1. Abwehrrechte eines Wasser- und Bodenverbands bestehen nur im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit.

‬2. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG, wonach die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit zur Gewässerunterhaltung gehört, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

‬3. Maßnahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG sind unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes umlagefähig, wenn sie zumindest auch dazu dienen, von den im Verbandsgebiet liegenden Grundstücken ausgehende „nachteilige Auswirkungen“ auf die zu unterhaltenden Gewässer zu beseitigen oder zu verhindern.

 

Sachverhalt:

Der Kläger ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stralsund, der die Gewässerunterhaltung im Niederschlagsgebiet „Barthe, Prohner Bach, Küste“ obliegt. Mitglieder des Klägers sind die Eigentümer der in diesem Gebiet gelegenen grundsteuerbefreiten Grundstücke und die dort belegenen Gemeinden.

Die Beteiligten streiten um die Gewässerunterhaltung und um die Beitragspflicht i.S.d. Wasserverbandsgesetzes nach Maßgabe eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage insbesondere zu den Fragen eines Mehraufwands von Unterhaltungskosten eines Schöpfwerks und einer Unterhaltung und Bewirtschaftung eines Dammbauwerks statt.

Das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil und wies die Klage insgesamt ab. Die Klage sei teilweise unzulässig; Abwehrrechte des Klägers seien nur im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit denkbar. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Festsetzung im Planfeststellungsbeschluss zur regelmäßigen Unterhaltung eines Grabens als Gewässer 2. Ordnung sei wasserrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Festsetzungen zur Einstufung eines Ablaufwerks mit Fischaufstiegsanlage als Gewässer 2. Ordnung und zu dessen Unterhaltung seien rechtmäßig. Dies gelte desgleichen für die Festsetzung der Unterhaltung und Bewirtschaftung eines Schöpfwerks.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene, aber im Ergebnis erfolglose Revision des Klägers.

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