Leitsatz:
Baugenehmigungen, die auf der Grundlage von § 30 BauGB i.V. mit einem (kommunalen)
Bebauungsplan ergehen, können von einem Umweltverband gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG
angegriffen werden (a.A. BayVGH, Beschl. v. 11.4.2018 – 2 CS 18.198 –, NuR 2019, 483 = juris
Rn. 7 ff.).
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2. werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Hannover – 4. Kammer – vom 26. März 2020 zu den Aktenzeichen 4 B 2863/19 und 4 B 2865/19
geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers zu 2. vom 3. Mai 2019
gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 2. April 2019 zur Errichtung eines
Lagerplatzes sowie eines Parkplatzes in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30. April 2019
wird angeordnet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird jeweils bis zum Zeitpunkt des
Erlasses eines Widerspruchsbescheides befristet.
Quelle: beck-online DIE DATENBANK; ZUR 2021, 368-371
OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 1 ME 68/20