Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom 17. Februar
2021, das den Beteiligten nunmehr zugestellt wurde, die Berufung des Bund für Umwelt
und Naturschutz Deutschland Landesverband Hessen e.V. (BUND) gegen einen in erster
Instanz bestätigten bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zur Südosterweiterung
des Quarzsand- und -kiestagebaus am Langener Waldsee zurückgewiesen.
Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Darmstadt
vom 15. August 2013 in der Fassung der Planergänzung vom 22. Februar 2016
lässt die Erweiterung eines seit 1927 bestehenden Quarz-, Sand- und Kiesabbaus am
Langener Waldsee in südöstlicher Richtung auf einer Fläche von 63,7 Hektar zu. Mit der
Erweiterung geht auch die Rodung von Bannwald einher. Das Verwaltungsgericht Darmstadt
hat mit Urteil vom 22. Dezember 2015 (Az.: 7 K 1452/13.DA) die hiergegen gerichtete
Klage des BUND abgewiesen.
Neben verfahrensrechtlichen Einwänden hat der BUND zur Begründung seiner Berufung
unter anderem geltend gemacht, die Entlassung aus dem Bannwald sowie die naturschutzrechtlichen
Ausnahmen und Befreiungen seien rechtswidrig, weil für den Abbau
von Kiesen und Sanden im Bannwald und im Landschaftsschutzgebiet sowie im Wasserschutzgebiet
keine überwiegenden Gründe des Gemeinwohls bestünden. Zudem seien
die Grundwassergewinnungsanlagen am nördlichen Ufer des Langener Waldsees nicht
berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße in mehrfacher Hinsicht
gegen die Bestimmungen zum Artenschutz des Bundesnaturschutzgesetzes.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist dem nicht gefolgt.
Es sei nicht zu beanstanden, dass mit Umweltverträglichkeitsprüfung für die Südosterweiterung
nicht die gesamten, seit 1991 mit verschiedenen Planfeststellungsbeschlüssen
zugelassenen Abschnitte erneut als „Gesamtvorhaben“ in den Blick genommen worden
seien. Daraus herrührende Wirkungen seien als Vorbelastungen hinreichend berücksichtigt
worden. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls stünden dem Vorhaben nicht entgegen,
da die Belange des Wasser-, Klima-, Biotop- und Artenschutzes berücksichtigt
und in zahlreichen Nebenbestimmungen genügende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
sowie Anforderungen an die Rekultivierung geregelt worden seien. Das Vorhaben
entspreche den geltenden Zielen der Raumordnung. Der Bannwald werde zum
größten Teil nur vorübergehend in Anspruch genommen, denn er werde wiederaufgeforstet.
Dem Interesse an der Rohstoffgewinnung und der damit einhergehenden Effekte
für die Infrastruktur, den Wohnungsbau und die Wirtschaft sei deshalb zu Recht Vorrang
eingeräumt worden.
Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache zugelassen. Über die Revision hätte das Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig zu entscheiden.
Aktenzeichen: 2 A 698/16
Quelle: Presseinformation des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Kassel Nr.18/2021 vom 25.06.2021