Der 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit Urteil vom 22. April 2021
die Klagen von Anwohnern gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Verlängerung
der Stadtbahnlinie U 2 von der heutigen Endhaltestelle Bad Homburg v. d. Höhe –
Gonzenheim bis Bad Homburg v. d. Höhe – Bahnhof abgewiesen.
Die Stadtbahnlinie U 2 verbindet die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe mit der Stadt Frankfurt
am Main bis zum dortigen Südbahnhof. In Bad Homburg v. d. Höhe endet die Stadtbahnlinie
bislang im Stadtteil Gonzenheim. Die Strecke soll bis zum Bahnhof Bad Homburg
v. d. Höhe verlängert werden, um eine räumliche und zeitliche Verknüpfung zu den
dort verkehrenden Nahverkehrsmitteln (S-Bahn, Taunusbahn, RB 16, U-Bahn, Stadtbus
Bad Homburg und die geplante Stadtbahn der Regionaltangente West) zu schaffen. Der
derzeitige Endhaltepunkt Gonzenheim soll unter die Erde verlegt werden. Die neue Strecke
soll zunächst in einem Tunnel unter der Frankfurter Straße und anschließend oberirdisch
in Parallellage zu der bestehenden Eisenbahnstrecke bis zu dem neuen Endhaltepunkt
am Bahnhof Bad Homburg v. d. Höhe überwiegend zweigleisig verlaufen.
Die Kläger haben in erster Linie geltend gemacht, der Lärmschutz sei nicht ausreichend
berücksichtigt worden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist dem nicht gefolgt.
Es sei nicht zu beanstanden, dass nur nördlich der neuen Gleise der U 2 eine Schallschutzwand
vorgesehen sei, nicht aber südlich der Stadtbahn- und Eisenbahngleise. Die
Lärmbelastung auf den südlich gelegenen Grundstücken gehe maßgeblich von den Eisenbahngleisen
aus. Für diese sei die Deutsche Bahn verantwortlich. Bei der Stadtbahn
U 2 handele es sich hingegen um eine Straßenbahn. Die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe
als Vorhabenträgerin der Stadtbahnverlängerung müsse Lärmschutz nur in Bezug auf die
Stadtbahn gewähren. Der Lärm von anderen Verkehrswegen sei ihr nicht zuzurechnen.
Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn der Summenpegel der verschiedenen
Lärmquellen die Grenze der Gesundheitsgefährdung übersteige. Dies sei hier jedoch
nicht der Fall. Auch der befürchteten Geräuschkulisse beim Befahren von Kurven werde
mit angemessenen Maßnahmen begegnet.
Soweit die Kläger im gerichtlichen Verfahren auf einen Entwurf verwiesen haben, der die
Errichtung einer zusätzlichen S-Bahn-Haltestelle am Haberweg anstelle der Verlängerung
der Linie der U 2 vorsieht, hätte sich nach Auffassung des Senats die Prüfung dieser
Alternative dem Beklagten nicht aufdrängen müssen. Für ein solches Projekt wäre nicht
die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, sondern die Deutsche Bahn zuständig. Mit dem Bau
einer zusätzlichen S-Bahn-Haltestelle am Haberweg seien zudem die Planungsziele der
Verlängerung der Stadtbahnlinie U 2 nicht erreichbar. Eine umsteigefreie Verbindung auf
der Linie U 2 zwischen den Frankfurter Stadtgebieten und dem Bahnhof Bad Homburg v.
d. Höhe wäre nicht gegeben, sondern es würde am Haberweg ein Umstieg in die S-Bahn
für eine Station erforderlich werden. Nicht erreicht werden könne außerdem das Planungsziel,
die Stadtbahnlinie U 2 an den Knotenpunkt am Bahnhof anzubinden, wo eine
Umsteigemöglichkeit nicht nur in die S-Bahn, sondern auch in die Taunusbahn, Regionalbahnen
und Buslinien am Zentralen Omnibusbahnhof bestehe. Gleiches gelte für die
Anbindung des Gewerbegebiets am Bahnhof an die Stadtbahnlinie U 2.
Es sei schließlich nicht zu beanstanden, dass lediglich eine Vorprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei.
Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung
der Revision haben die Kläger die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 2 C 720/16.T
Quelle: Presseinformation des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Kassel Nr. Nr.14/2021 vom 15.06.2021