Leitsätze:
Art. 4 der Umweltinformations-Richtlinie (UIRL) steht einer erweiternden Auslegung der Ausschlusstatbestände des Hessischen Umweltinformationsgesetzes – HUIG – durch Art. 5 Abs. 3 GG in der Weise, dass der gesamte Bereich der Wissenschaft und Forschung von der Anwendbarkeit der Vorschriften des HUIG ausgenommen wäre, entgegen. Aus diesen Gründen kommt auch ein die Ausschlussgründe erweiternder Rückgriff auf das Hess. Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz nicht in Betracht.
Die Ausschlussgründe der §§ 7 Abs. 2 Nr. 4 und 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HUIG bestehen nur bis zum Abschluss einer von einem Herausgabeverlangen nach § 2 HUIG betroffenen, grds. zur Veröffentlichung bestimmten wissenschaftlichen Studie und deren Übergabe an die Auftraggeberin, da damit der unbeeinflusste, der wissenschaftlichen Freiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG unterliegende Erkenntnisprozess abgeschlossen ist
VGH Kassel, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 9 A 1466/18.Z
(ZUR 2020, 422, beck-online)