OVG Lüneburg (1. Senat), Beschluss vom 23.07.2020 – 1 ME 64/20
Amtliche Leitsätze:
1. Dass eine zunächst erforderliche UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt wurde, ist unschädlich, wenn die Vorprüfungspflicht im Laufe des Genehmigungsverfahrens entfällt (hier durch Aufgabe eines kumulierenden Vorhabens).
2. Eine unterlassene Nachbarbeteiligung nach § NDSBAUO § 68 Abs. NDSBAUO § 68 Absatz 2 NBauO kann durch Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt werden.
Rechtsgebiete:
Umweltrecht, Öffentliches Baurecht, Verwaltungsverfahren und -prozess
Schlagworte:
Heilung, kumulierendes Vorhaben, Nachbarbeteiligung, UVP-Vorprüfung, Genehmigungsverfahren, Vorprüfungspflicht, Anhörung, Widerspruchsverfahren, Genehmigung, Biogasanlage, Blockheizkraftwerk