Leitsatz:
Rechtsgut der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgeformten Bestimmung des § 326 StGB ist die menschliche Gesundheit und die Reinhaltung der ökologischen Umwelt.
Selbst wenn ein Antragsteller im Sinne des § 171 StPO durch eine Straftat nach § 326 StGB einen nicht unerheblichen Vermögensschaden erlitten hat, ist er nicht Verletzter im Sinne des § 172 StPO mit der Folge, dass ihm die Antragsbefugnis für das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 StPO abzusprechen ist.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 1 Ws 110/19
(ZUR 2020, 105, beck-online)
Sachverhalt:
Die Antragsteller, die Stadt Q und der Abwasserzweckverband Z, werfen dem Beschuldigten vor, in der Zeit zwischen Juli 2014 und Oktober 2015 in einer Vielzahl von Fällen, zumindest aber am 18.09.2015, 25.09.2015 und 02.10.2015 in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma A aus einem Lkw-Saugwagen unbefugt jeweils mehrere tausend Liter flüssigen, stark mit adsorbierbaren organisch gebundenen Halogenen sowie flüchtigen und chlorierten Kohlenwasserstoffen belasteten Abfalls aus einem Metallverarbeitungsbetrieb in einen an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Kanalschacht in der Straße in Q abgelassen zu haben, was nach § 326 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 2 und Nr. 4 a StGB, womöglich auch § 324 StGB, strafbar sei.
Nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zunächst zweimal nach § 170 Abs. 2 StPO insgesamt eingestellt und auf Beschwerde wieder aufgenommen hatte, beantragte sie am 03.01.2019 gegen den Beschuldigten wegen des Einleitens am 02.10.2015 beim Amtsgericht Q den Erlass eines Strafbefehls, stellte aber das Ermittlungsverfahren für die Zeit vor dem 02.10.2015 erneut nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller beschied die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 09.04.2019 abschlägig, woraufhin die Antragsteller die gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO – ausdrücklich auch bezogen auf das Einleiten am 02.10.2015 – beantragen.
(ZUR 2020, 105, beck-online)