Zur Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auf eine Baugenehmigung für eine heranrückende Wohnnutzung

Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist nicht eröffnet, wenn die bei
Erteilung einer Baugenehmigung anzuwendenden umweltbezogenen Rechtsvorschriften nicht
die Auswirkungen der genehmigten heranrückenden Wohnnutzung betreffen, sondern
ausschließlich die des benachbarten lärmemittierenden Betriebs. Das hat das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger betreibt eine Veranstaltungsstätte in der Innenstadt von Köln. Er wendet sich gegen
eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzung von Räumen einer ehemaligen
Druckerei als Wohnung. Ein Raum dieser Wohnung grenzt unmittelbar an den Veranstaltungssaal
des Klägers. Das Verwaltungsgericht wies die – im September 2019 erhobene
und im Februar 2022 begründete – Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des
Klägers stattgegeben und die Baugenehmigung aufgehoben. Die Wohnnutzung verstoße zu Lasten
der bestandsgeschützten Theaternutzung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot,
weil sie sich unzumutbaren Lärmimmissionen durch Geräuschspitzen in der ersten
Nachtstunde, etwa durch Beifallskundgebungen und Schlussapplaus, aussetze.
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Im Ergebnis zu Recht hat das
Oberverwaltungsgericht die Klage nicht an den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes
gemessen. Die Baugenehmigung für die Wohnnutzung wird hier nicht von
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst. Diese Vorschrift, die der Umsetzung von Art. 9 Abs. 3
der Aarhus-Konvention dient, ist zwar als Auffangtatbestand grundsätzlich weit auszulegen.
Sie soll Umweltverbänden im Interesse des Umweltschutzes Klagemöglichkeiten auch gegen
solche Vorhaben eröffnen, bei denen keine erheblichen Umweltauswirkungen in Rede stehen,
die sich aber an umweltbezogenen Rechtsvorschriften messen lassen müssen. Dieser
Normzweck ist hier nicht berührt. Nach den – im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme –
anzuwendenden umweltbezogenen Lärmschutzvorschriften sind nicht Auswirkungen der
Wohnnutzung, sondern die Lärmemissionen des Theaterbetriebs des Klägers zu beurteilen. Die Prüfung, ob die Wohnnutzung unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt würde, dient
damit vorrangig dem Bestandsschutzinteresse des lärmemittierenden Betriebs. Auch sonstige
Umweltauswirkungen der Wohnnutzung stehen nicht im Raum. Das Urteil verstößt aber gegen
revisibles Recht, weil das Oberverwaltungsgericht die Verletzung des Rücksichtnahmegebots
allein mit der Überschreitung des Richtwerts nach Nr. 6.2 der TA Lärm begründet hat. Für eine
abschließende Entscheidung durch den Senat fehlt es an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen.
BVerwG 4 C 1.25 – Urteil vom 17. März 2026
Vorinstanzen:
VG Köln, VG 8 K 5568/19 – Urteil vom 05. Mai 2022 –
OVG Münster, OVG 7 A 1326/22 – Urteil vom 12. Juni 2024 –

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