Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen

Urteil vom 02. Juli 2020 – BVerwG 9 A 8.19

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 02.07.2020 auch die letzte bei ihm anhängige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums des Landes Hessen für den Neubau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda abgewiesen.

Der Planfeststellungsbeschluss für den südlichen Streckenabschnitt der geplanten A 49 mit dem Anschluss an die A 5 am Dreieck Ohmtal ist am 30. Mai 2012 erlassen und zuletzt im Januar 2019 geändert worden. Mit Urteilen vom 23. Juni 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht zwei Klagen abgewiesen, die eine Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ziel hatten (Pressemitteilung Nr. 37/20 vom 23. Juni 2020). Auch die weitere Klage von drei Privatpersonen, über die ebenfalls am 23. Juni verhandelt wurde, ist ohne Erfolg geblieben.

Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die zwar nicht durch Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses in Anspruch genommen werden sollen, aber im Gebiet der im Januar 2017 angeordneten Unternehmensflurbereinigung liegen. Deshalb müssen sie zugunsten des Vorhabens mit Landabzug rechnen. Sie haben ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss allerdings erst im April 2019 erhoben. Jedenfalls so lange Zeit nach dem Flurbereinigungsbeschluss, in dem das von späteren Landabzügen betroffene Gebiet festgelegt wurde, konnten sich die Kläger nicht mehr zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss wehren. Dass dieser noch im Januar 2019 geändert worden ist, ändert am Ergebnis nichts. Denn diese Änderung berührt die Kläger nicht in eigenen Rechten.

Quelle: Pressemitteilung BVerwG Nr. 40/2020 vom 02.07.2020

Nach oben scrollen