Kosten der Ersatzvornahme einer abfallrechtlichen Verfügung

‬Amtliche Leitsätze:

 

‬1. Die Ausführung der Ersatzvornahme bedarf keiner vorherigen Festsetzung. Im Gegensatz zum Zwangsmittel des Zwangsgeldes (§ 56 Abs. 1 SOG LSA) schreibt das Gesetz eine Festsetzung der Ersatzvornahme nicht vor.

‬2. Zur Frage, ob die Behörde verpflichtet ist, von der Durchführung einer Ersatzvornahme abzusehen, wenn der Pflichtige ankündigt, die ihm auferlegte Maßnahme selbst durchzuführen.

‬3. Dem Pflichtigen muss, wenn eine wesentliche Überschreitung der vorläufigen Kostenveranschlagung absehbar ist, vor der Durchführung der Ersatzvornahme keine weitere Frist zur Durchführung der Maßnahmen gewährt werden (wie BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31/81 – juris Rn. 17).

‬4. Zur Frage, ob der aufgrund einer ordnungsrechtlichen Verfügung zur Beseitigung von Abfällen Verpflichtete gegen die Erhebung der Kosten für die Ersatzvornahme einwenden kann, die Behörde sei verpflichtet gewesen, von dem von ihr beauftragten Entsorgungsunternehmen Nachweise über den Entsorgungsprozess zu verlangen.

‬(OVG Magdeburg Urt. v. 30.7.2020 – 2 L 108/17, BeckRS 2020, 21771, beck-online)

 

Sachverhalt:

 

‬Der Kläger ist Eigentümer des Geländes R-Straße 4/5 im Gebiet der Beklagten. Es handelt sich um das ehemalige Gelände der Technischen Gebäudeausrüstung A-Stadt (TGA) mit den Flurstücken … und … der Flure … Mit Bescheid vom 20. August 2012 gab die Beklagte dem Kläger auf, die auf dem Grundstück R-Straße Flur …, Flurstücke … und sowie Flur …, Flurstücke … und … lagernden Abfälle in Form von Schrott, Elektroaltgeräten, Sperrmüll, Mischabfällen, Asbestbruch sowie Altreifen bis zum 28. September 2012 zu beräumen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Ebenso wurde aufgegeben, das auf dem Grundstück gelagerte Altfahrzeug des Typs Fiat Florino, Farbe weiß, bis zu diesem Termin einer fachgerechten Entsorgung zuzustellen. Es wurde angeordnet, „über die ordnungsgemäße Entsorgung der unteren Abfallbehörde einen Nachweis vorzulegen (Rechnung/Übernahmeschein der Entsorgungsfirma o.ä., Verwertungsnachweis des Altfahrzeugs)“. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Ferner drohte die Beklagte dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung nicht nachkomme, die Entsorgung der Abfälle durch Ersatzvornahme durch ein von ihr ausgewähltes Unternehmen an. Die voraussichtlichen Kosten wurden mit 5.000 € veranschlagt.

 

‬Aus den Entscheidungsgründen:

 

‬Der Kostenbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2013 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 29. Juli 2016 sind hinsichtlich der darin festgesetzten Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme in Höhe von 26.775 € rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

‬Rechtsgrundlage für die Anforderung von Kosten der Ersatzvornahme ist § 55 Abs. 1 SOG LSA, wonach die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen durchgeführt wird. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Diese ist rechtmäßig, wenn ein unanfechtbarer oder vollziehbarer auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen (Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2012 – 2 M 22/12 – juris Rn. 37).

Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankam) zum Ausdruck gebracht hat, dass darüber hinaus ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung der Ersatzvornahme erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2012, a.a.O. und vom 16. Oktober 2012 – 2 M 149/12 – juris Rn. 34), hat er bereits mit Beschluss vom 17. Juli 2018 (- 2 L 46/17 – juris Rn. 19) ausgeführt, dass die Ausführung der Ersatzvornahme keiner vorherigen Festsetzung bedarf. Im Gegensatz zum Zwangsmittel des Zwangsgeldes (§ 56 Abs. 1 SOG LSA) schreibt das Gesetz eine Festsetzung der Ersatzvornahme nicht vor (vgl. zur entsprechenden Rechtslage nach dem Nds. SOG: NdsOVG, Beschluss vom 21. Februar 2013 – 1 ME 6/13 – juris Rn. 22).

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