Konzentrationswirkung der Genehmigung zur Änderung von Windenergieanlagen auch bei eingeschränktem Prüfprogramm

Auch bei einem gesetzlich eingeschränkten Prüfprogramm entfaltet die (fingierte) immissionsschutzrechtliche
Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung. Deshalb muss der Anlagenbetreiber
keine weiteren Genehmigungen einholen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig heute entschieden.
Mit Bescheid vom 25. Juni 2024 erteilte der Beklagte der Klägerin die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen.
Anschließend beantragte die Klägerin noch vor der Errichtung der Anlagen eine Änderungsgenehmigung
wegen eines Austausches des Anlagentyps. Nachdem der Beklagte nicht innerhalb
der gesetzlich vorgesehenen Frist über den Antrag entschieden hatte, bescheinigte er der
Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2024 den Eintritt der Fiktion der beantragten Änderungsgenehmigung.
Zugleich teilte er u. a. mit, dass sich die fingierte Genehmigung nur auf
die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter beziehe und die erforderlichen Zulassungen
nach anderen Gesetzen bei den betroffenen Drittbehörden selbständig einzuholen seien.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2025 festgestellt, dass über die
fingierte Änderungsgenehmigung hinaus kein Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde
bestehe, keine Baugenehmigung oder Waldumwandlungsgenehmigung eingeholt werden
müsse und die Genehmigungsfiktion am 20. August 2024 eingetreten sei. Soweit die Klägerin
die Aufhebung der die Reichweite der Genehmigung kennzeichnenden Zusätze in der
Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion sowie die Feststellung eines früheren
Eintritts der Fiktion begehrte, hat es die Klage abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen dieses Urteil von beiden Beteiligten angestrengten
Revisionen zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
dass es sich um bloße Hinweise auf die Rechtsauffassung des Beklagten zur Reichweite
der Änderungsgenehmigung handelt und die Fiktionsbescheinigung als solche kein Ver-waltungsakt ist. Die Genehmigung einer Änderung von Windenergieanlagen wird in den Fällen
des § 16b Abs. 7 Satz 3 BImSchG in der hier anwendbaren Fassung auf der Grundlage eines
beschleunigten Genehmigungsverfahrens mit einem eingeschränkten Prüfprogramm
(§ 16b Abs. 8 BImSchG) durch die zuständige Immissionsschutzbehörde erteilt. Die
abschließende Regelung des eingeschränkten Prüfprogramms lässt die Konzentrationswirkung
der Änderungsgenehmigung unberührt und keinen Raum für die Einholung der Zustimmung
der Luftfahrtbehörde. Dies gilt auch dann, wenn die Änderungsgenehmigung – wie im vorliegenden
Fall – nach § 16b Abs. 9 BImSchG fingiert wird und der Gesetzgeber nicht die Prüfung
sämtlicher Belange vorgesehen hat, die durch die Änderung der Genehmigung berührt werden.
Die von der Konzentrationswirkung umfassten Genehmigungen wie eine Baugenehmigung
oder eine Waldumwandlungsgenehmigung sind daher nicht neben der (fingierten) immissionsschutzrechtlichen
Änderungsgenehmigung einzuholen.

BVerwG 7 C 3.25 – Urteil vom 25. März 2026
Vorinstanz:
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 7 A 47/24 – Urteil vom 25. März 2025 –
§ 16b Abs. 7 bis 9 BImSchG in der hier anzuwendenden, bis zum 14. August 2025 gültigen Fassung lauten:
„(7) 1 Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp
vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur
dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur
genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6
erheblich sein können. 2 Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden. 3 Wird der Standort der
Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der
Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich Anforderungen nach Absatz 8
nachzuweisen und zu prüfen.
(8) 1 Wird die Leistung oder der Ertrag einer Windenergieanlage an Land ohne bauliche Veränderungen
oder ohne den Austausch von Teilen und ohne eine Änderung der genehmigten Betriebszeiten erhöht,
sind ausschließlich die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen. 2 Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend
anzuwenden.
(9) 1 In den Fällen von Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 gilt die Genehmigung nach Ablauf von sechs Wochen
einschließlich der Nebenbestimmungen als antragsgemäß geändert, sofern die Behörde nicht zuvor über
den Antrag entscheidet oder ein Antrag nach Absatz 5 gestellt wird. 2 § 42a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.“
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