Das von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2023 bedarf ergänzender
Maßnahmen, um das nationale Klimaziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen im Vergleich
zum Jahr 1990 um mindestens 65 Prozent bis 2030 zu erreichen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig heute entschieden.
Die Bundesregierung hat auf der Grundlage des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) am 4. Oktober
2023 das Klimaschutzprogramm 2023 beschlossen, das die zur Erreichung des nationalen
Klimaziels für 2030 beschlossenen Maßnahmen enthält. Der Kläger, eine anerkannte Umweltvereinigung,
begehrt die Ergänzung dieses Programms, weil er weitere Maßnahmen zur Erreichung
dieses Ziels als erforderlich ansieht.
Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil
vom 16. Mai 2024 stattgegeben. Das Klimaschutzprogramm könne Gegenstand einer Umweltverbandsklage
sein. Bei den für dessen Inhalt maßgebenden Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes
handele es sich um umweltbezogene Rechtsvorschriften. Das Klimaschutzprogramm
müsse sämtliche Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des Klimaschutzziels für 2030
erforderlich seien. Diesen Anforderungen trage das Programm nicht Rechnung, weil zum
einen die Prognosen der treibhausgasmindernden Wirkung der vorgesehenen Maßnahmen fehlerhaft
seien und zum anderen eine Lücke von 200 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten
bestehe, die zur Erreichung des Ziels für 2030 geschlossen werden müsse.
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht
zurückgewiesen. Der Kläger kann als Umweltvereinigung gerichtlich geltend machen, dass das
Klimaschutzprogramm 2023 der Ergänzung bedarf. Auch wenn die Bundesregierung bei der
Auswahl derjenigen Maßnahmen, die sie in das Klimaschutzprogramm durch Beschluss aufnimmt,
einen weiten Gestaltungsspielraum hat, ist die Einhaltung der für die Beschlussfassung
maßgebenden gesetzlichen Vorgaben einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Das
Klimaschutzprogramm muss als zentrales Steuerungsinstrument der Klimapolitik sämtliche
Maßnahmen enthalten, die zur Erreichung des verbindlichen nationalen Klimaschutzziels für 2030 erforderlich sind. Gemessen daran genügt das Klimaschutzprogramm nicht den gesetzlichen
Anforderungen. Die darin aufgenommenen Maßnahmen reichen auf der Grundlage der
bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus, das Klimaschutzziel 2030
einer Senkung der Treibhausgasemissionen um 65 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 zu
erreichen. Angesichts dessen muss die Beklagte das Programm unter Berücksichtigung der seitherigen
Entwicklung der Treibhausgasemissionen ergänzen.
BVerwG 7 C 6.24 – Urteil vom 29. Januar 2026
Vorinstanz:
OVG Berlin-Brandenburg, OVG 11 A 22/21 – Urteil vom 16. Mai 2024 –