Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in Herdecke erfolglos

Urteil vom 12 November 2020 – BVerwG 4 A 13.18

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 12.12.2002 Klagen gegen eine Höchstspannungsfreileitung in der Stadt Herdecke und angrenzenden Gemeinden abgewiesen.

Sachverhalt:

Die Kläger wandten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für eine 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen der Umspannanlage (UA) Kruckel bis zur UA Garenfeld. Die Leitung soll in der Stadt Herdecke (u.a.) zwischen Wohngebieten in Semberg und Schraberg verlaufen. Auf den Masten sollen auch Leitungen geführt werden, die das Pumpspeicherwerk Herdecke (sog.Koepchenwerk) mit der UA Kruckel verbinden. Die Trasse verläuft überwiegend auf Trassen früherer Leitungen und im Verbund mit anderen, weiterhin bestehenden Freileitungen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klagen blieben erfolglos. Beachtliche Verstöße gegen Verfahrensrecht hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ordnet das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) an. Die Anforderungen des zwingenden Rechts, insbesondere des Immissionsschutzrechts, sind gewahrt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Abwägungsentscheidung gebilligt. Die Planfeststellungsbehörde hat es ohne durchgreifenden Fehler abgelehnt, die Leitung entlang der Autobahnen A 45 und A 1 zu führen. Diese Trassenführung hätte zwei Naturschutzgebiete neu betroffen, einen bisher nicht für Freileitungen genutzten Raum in Anspruch genommen, auf rund 8 km Waldflächen beeinträchtigt und die Bündelung von Freileitungen aufgelöst. Angesichts dieser Nachteile durfte sich die Planfeststellungsbehörde für die gewählte Trasse entscheiden, obwohl diese das Wohnumfeld in Herdecke beeinträchtigt.

Insbesondere durfte die Behörde bei der Bewertung dieser Beeinträchtigungen berücksichtigen, dass die Leitung einen vorbelasteten Trassenraum nutzt und im Verbund mit anderen Leitungen geführt wird.

Die Abwägungsentscheidung war auch i.Ü. nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Entscheidung, das Pumpspeicherwerk nach Kruckel anzubinden als auch für die Entscheidung, die Leitung als Freileitung auf Stahlgittermasten zu führen.

Quelle: Pressemitteilung BVerwG Nr. 64/2020 vom 12.11.2020

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