Klage gegen Gewässerausbau des Dietenbachs in Freiburg i. Br. ohne Erfolg

Die Stadt Freiburg i. Br. darf das Gewässer Dietenbach ausbauen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig heute entschieden.
Die beklagte Stadt Freiburg i. Br. plant die Errichtung eines neuen Stadtteils „Dietenbach“ im
Westen des Stadtgebiets. Den Entwicklungsbereich durchfließt der Dietenbach von Südost nach
Nordwest. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen liegen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
Ein Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die förmliche Festlegung des
städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Dietenbach“ blieb 2021 ohne Erfolg. Im Juli 2021 erließ
die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss für den Gewässerausbau des Dietenbachs. Gegenstand
des Vorhabens ist insbesondere die Errichtung von Hochwasserdämmen beidseitig des
Dietenbachs. Zur Unterstützung der Hochwasserretention sind Quer- bzw. Riegelbauwerke vorgesehen.
Fehlendes Retentionsvolumen soll durch wasserbauliche Maßnahmen bereitgestellt
und der Dietenbach ökologisch aufgewertet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage eines Umweltverbandes gegen den Planfeststellungsbeschluss
abgewiesen. Seinem Erlass habe nicht eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen
entgegengestanden. Eine Zerstörung liege nur dann vor, wenn – anders als hier – die
Rückhaltefläche nahezu vollständig, wenn nicht sogar restlos beseitigt werde. Soweit mit dem
Vorhaben eine teilweise Verminderung der bisher vorhandenen natürlichen Hochwasserrückhaltefläche
einhergehe, werde dieser Funktionsverlust an anderer Stelle ausgeglichen.
Zwar seien in festgesetzten Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen untersagt, dies gelte
jedoch nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus und des Baus von Deichen und Dämmen
nach § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen das
Gebot des § 77 Abs. 1 WHG, Überschwemmungsgebiete zu erhalten. Bei festgesetzten
Überschwemmungsgebieten sei die Befugnis zum Gewässerausbau eine spezielle Regelung zu
dem Erhaltungsgebot.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Zerstörung
natürlicher Rückhalteflächen kann zwar bereits bei kleinräumigen Zerstörungen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Eine Zerstörung kann aber ausgeglichen werden. Neben dem
Rückhaltevolumen ist dabei auch die besondere Funktion natürlicher Rückhalteflächen für den
Hochwasserschutz zu berücksichtigen. Dies ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs
vorliegend erfolgt. Zu prüfen war auch, ob der Wohnraumbedarf das Interesse am
Erhalt des Überschwemmungsgebiets überwiegt (§ 77 Abs. 1 WHG). Ob dies der Fall ist, hat der
Verwaltungsgerichtshof nicht ausdrücklich gewürdigt. Er hat jedoch auf sein Urteil aus 2021
zur städtebaulichen Entwicklungssatzung Bezug genommen, in welchem er das dringliche öffentliche
Interesse an der Schaffung von Wohnraum an dem konkreten Standort „Dietenbach“
eingehend geprüft und bejaht hat. Davon ausgehend liegen hier Gründe des Wohls der
Allgemeinheit vor, die den Erhalt des Überschwemmungsgebiets in seiner Funktion als
Rückhaltefläche überwiegen.

BVerwG 10 C 6.24 – Urteil vom 26. Februar 2026
Vorinstanz:
VGH Mannheim, VGH 3 S 2989/21 – Urteil vom 06. Februar 2024 –
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