Leitsätze:
1. Der Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ist wegen der abschließenden Aufzählung der Ausnahmegründe in Art. 9 Abs. 1 V-RL auf europäische Vogelarten nicht anwendbar.
2. Eine für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen erteilte Ausnahme vom Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG lässt sich nicht auf das in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG genannte Merkmal „öffentliche Sicherheit“ stützen.
VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2020 – 1 K 6019/18.GI
(ZUR 2020, 430, beck-online)
Anmerkung: Das Urteil hat, sofern es von anderen Gerichten bestätigt wird, zur Folge, dass Projekte am Vorkommen von bestimmten Vögeln scheitern können.