Schlagworte:
bodenschutzrechtliche Sicherungsmaßnahme, Sanierung, Störerauswahl, Zumutbarkeit, Ermessensfehler, unvollständige Tatsachengrundlage, Zustandsstörer, Verhältnismäßigkeit, Verkehrswert, Ergänzung von Ermessenserwägungen
Redaktionelle Leitsätze:
1. Ein gesetzliches Rangverhältnis zur gefahrenabwehrrechtlichen Heranziehung von Störern besteht grundsätzlich nicht, weil Ziel des Gesetzes eine effektive Gefahrenabwehr ist. Der Zustandsverantwortliche muss auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als stets nachrangig Haftender angesehen werden, dessen Inanspruchnahme nur dann ermessensfehlerfrei wäre, wenn Verursacher der Gefahr nicht (mehr) vorhanden oder zur Gefahrenbeseitigung außer Stande sind.
2. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten einer Sanierungsmaßnahme muss diesem zumutbar sein, wobei als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwands zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung dient. Wird der Verkehrswert von den Kosten überschritten, entfällt in der Regel das Interesse des Eigentümers an einem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks. (Rn. BECKRS Jahr 2020 Randnummer 26)
3. § VWGO § 114 S. 2 VwGO regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen, sondern betrifft nur deren Geltendmachung im Prozess. Neue Gründe für einen Verwaltungsakt können nach allgemeinem Verfahrensrecht nur nachgeschoben werden, wenn sie schon bei Erlass vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.