Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

Urteil vom 08. Juli 2020 – BVerwG 7 C 19.18

Entscheidung:

Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 08.07.2020 entschieden.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist der Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher. Von 1965 bis1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984 leitete sie das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Beklagte an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen.

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Die Ordnungsverfügung habe ihre Rechtsgrundlage im Abfallrecht. Der Klärschlamm sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Die Ablagerung des Klärschlamms verstoße gegen die Pflicht der Klägerin, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder sie gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Wasserrechtliche Bestimmungen sind auf den Klärschlamm nicht mehr anzuwenden, weil die Kläranlage stillgelegt worden war. Als bewegliche Sache, die nicht mit dem umgebenden Erdreich verwachsen ist, unterliegt er dem Abfallrecht. Da der Klärschlamm nicht deponiefähig ist, sind die Vorschriften über die Stilllegung einer Deponie und das Bodenschutzrecht nicht einschlägig. Die abfallrechtliche Beseitigungsverfügung ist nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen:

OVG Münster, 20 A 601/14 – Urteil vom 13. September 2017

VG Düsseldorf, 17 K 2868/11 – Urteil vom 24. Januar 2014

Quelle: BVerwG Pressemitteilung Nr. 42/2020 vom 08.07.2020

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