Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über „festgestellte nicht zulässige Abweichungen“ von Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelrechts nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setzt nicht voraus, dass die Abweichung durch Verwaltungsakt festgestellt ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Einem Antrag des Beigeladenen auf Zugang zu entsprechenden Informationen über das Unternehmen der Klägerin, das Geflügel schlachtet und verarbeitet, gab das Landratsamt statt. Die gegen den Bescheid erhobene Klage und die Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg.
Das BVerwG hat die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ist nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Eine  „nicht zulässige Abweichung“ i.S. d. Vorschrift  muss nicht  durch Verwaltungsakt festgestellt werden.  Ausreichend ist, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Hier gegen bestehen keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken.

BVerwG 7 C 29.17 – Urteil vom 29. August 2019

Vorinstanzen:
VGH München, 20 BV 15.2208 – Urteil vom 16. Februar 2017
VG Regensburg, RN 5 K 14.1110 – Urteil vom 09. Juli 2015

Quelle: BVerwG Pressemitteilung 60/19 vom 29.08.2019

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