Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

Der Planfeststellungsbeschluss (PFB) der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 30. April 2018 für den Neubau der Bundesautobahn A 39 nördlich von Wolfsburg ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Die A 39 zweigt beim Autobahndreieck Salzgitter von der A 7 ab und verläuft über Braunschweig bis Wolfsburg. Sie endet derzeit an der Anschlussstelle Weyhausen und beginnt dann erst wieder bei Lüneburg. Der streitgegenständliche Bauabschnitt von Wolfsburg bis Ehra ist Teil einer rund 100 km langen Neubaustrecke, die die Lücke zwischen Wolfsburg und Lüneburg schließen soll.

Gegen das Vorhaben sind beim BVerwG verschiedene Klageverfahren anhängig. Neben den Klagen der Umweltvereinigung BUND und der Gemeinde Jembke, über die hier entschieden wurde, handelt es sich dabei noch um die Klage einer anderen Gemeinde (Tappenbeck) sowie sechs weitere Klagen von Landwirten, die in ihrem Grundstückseigentum betroffen sind.

Die Klage des BUND hatte nunmehr Erfolg. Der angegriffene PFB hält zwar in wesentlichem Umfang der gerichtlichen Überprüfung stand, doch ist er nicht frei von Rechtsfehlern.

Das gilt bereits für die Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde. Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hat zusammen mit der Autobahn-Anschlussstelle Ehra eine vollständige Umgehung dieser Ortschaft mitgeplant. Damit hat sie die Grenze einer notwendigen Folgemaßnahme überschritten. Um den erforderlichen Anschluss der Autobahn an das Bestandsstraßennetz zu gewährleisten, bedurfte es keiner kompletten Ortsumgehung. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Interesses an einer Vermeidung autobahnbedingter Lärmkonflikte in Ehra, die sich anderweitig – etwa durch eine zeitlich abgestimmte Inbetriebnahme der Autobahn und einer eigenständig geplanten Umgehungsstraße – vermeiden lassen.

Nicht in jeder Hinsicht beanstandungsfrei ist der PFB ferner in Bezug auf das Wasserrecht. Die Straßenplanung muss gewährleisten, dass das Vorhaben den Zustand der Wasserkörper nicht verschlechtert und die Erreichung eines guten Zustandes nicht gefährdet.

Diesen Anforderungen entspricht der angegriffene PFB nicht in vollem Umfang. So hat er Konflikte im Zusammenhang mit den 2016 erheblich verschärften Umweltqualitätsnormen für bestimmte Stoffe nicht selbst bewältigt, sondern in unzulässiger Weise in die Ausführungsplanung verlagert. Das betrifft namentlich den Einbau zusätzlicher Retentionsbodenfilter in die vorgesehenen Regenrückhaltebecken.

Ohne Erfolg blieb dagegen die Klage der Gemeinde Jembke, die auf die Geltendmachung ihrer kommunalen Belange beschränkt war.
Die beklagte Behörde kann die festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren beheben.

BVerwG 9 A 13.18 – Urteil vom 11. Juli 2019
BVerwG 9 A 14.18 – Urteil vom 11. Juli 2019

Quelle: BVerwG Pressemitteilung 55/19 vom 11.07.2019

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